Das Strafrecht regelt Verfahren und Sanktionen

Posted September 29th, 2011 by fleige and filed in Allgemein

In den Rechtswissenschaften ist das Strafrecht als die Rechtsform definiert, die sich mit der menschlichen Beeinflussung von Rechtsgütern befasst. Als Rechtsgüter werden dabei sowohl Sachgegenstände als auch Personen verstanden. Wer also anderen Personen bewusst einen Schaden zufügt oder Sachgegenstände zerstört bzw. entwendet, begeht eine Straftat. Das Strafrecht regelt, wie das Verfahren im Falle einer Straftat zu vollziehen ist und welche Sanktionen der Straftäter zu erwarten hat – etwa eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe.

Grundlagen des Strafrechts
Wie das Strafrecht angewendet wird, legt das Strafgesetzbuch fest. Das Strafrecht gilt als letztes Mittel, als so genannte ultima ratio, und tritt dann in Kraft, wenn Zivilrecht und Verwaltungsrecht keinen erfolgreichen Schutz der Rechtsgüter mehr sicherstellen.

Das strafrechtliche Verfahren dient unter anderem der Feststellung, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Strafbar sind Handlungen, wenn sie vorsätzlich durchgeführt werden, also absichtlich und im vollen Bewusstsein des Täters. In einigen Fällen, zum Beispiel bei schwerer Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Totschlag, sind auch fahrlässige Handlungen unter Strafe gestellt – Handlungen also, die der Täter nicht mit Beschädigungsabsicht ausführt, die aber eine Beschädigung des Rechtsguts zur Folge haben.

„Keine Strafe ohne Gesetz“
Dem Strafrecht zufolge steht jedem Angeklagten ein Strafverteidiger zu. Dieser vertritt im Verfahren die Interessen des Angeklagten und versucht entweder, dessen Unschuld zu beweisen, oder auf eine angemessene, teils auch auf eine ermäßigte Strafe hinzuwirken. Auch im Zivilprozess steht den Angeklagten ein Rechtsanwalt bei.

Das Strafrecht in Deutschland folgt einem Grundsatz, der auch im Grundgesetz festgeschrieben ist: Keine Strafe ohne Gesetz. Das bedeutet im Einzelnen, dass die Gesetze, auf deren Grundlage eine Verurteilung erfolgen soll, genau ausgearbeitet und präzise formuliert sind, ferner müssen sie zum Zeitpunkt der Verurteilung Gültigkeit besitzen. Das Verbot des Gewohnheitsrechts, das dieser Grundsatz ebenfalls umfasst, hat heute eigentlich keine Bedeutung mehr, da sich Richter in ihren Urteilsprüchen durchaus auf gängige Urteile berufen.

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